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Schadensersatz, Vertraglicher Schadensersatz, Vertragsstrafe und Garantie


Über den gesetzlichen Schadensersatz nach einem Unfall im Straßenverkehr finden Sie Hinweise unter "Straßenverkehr"

Auf dieser Seite geht es in erster Linie um einen vertraglichen Schadensersatz. Wenn Parteien miteinander in vertraglichen Verbindungen stehen (Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag, Bauvertrag usw.) und daraus ergebende Verpflichtungen von einer Partei gegenüber dem anderen Geschäftspartner nicht erfüllt werden, dann ist das vertragliche Leistungsverhältnis gestört.

Diese Leistungsstörungen können vielfältig sein (keine Erfüllung, Schlechterfüllung, verspätete Erfüllung usw.).

Die Rechtsfolge der Leistungsstörung ist eine inhaltliche Änderung des Vertragsverhältnisses. Die ursprüngliche Leistung kann ganz oder teilweise entfallen, sie kann sich in eine Rückgewähr- oder in eine Schadensersatzpflicht (gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzpflicht) umwandeln.

Die Vertragsparteien können für diesen Fall im Hinblick auf die geltende Vertragsfreiheit Vereinbarungen treffen: Sie können die Haftung durch Individualvereinbarung erweitern (Grenze: Sittenwidrigkeit § 138 BGB). z.B. Garantiehaftung oder schuldunabhängige Haftung. Haftungserweiterungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) §§ 305 ff. BGB zu Lasten des Verbrauchers sind in Verbraucherverträgen unwirksam § 307 II 1 BGB.

Vertragliche Haftungsbegrenzungen sind grundsätzlich zulässig, auch für die Haftung aus unerlaubter Handlung (Grenzen: Die Haftung des Schuldners wegen Vorsatz kann im Voraus nicht erlassen werden § 276 III BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf ist jede Beschränkung der Mängelhaftung des Verkäufers untersagt § 475 BGB; ebenso im Werkvertragsrecht § 651 BGB. Umfangreiche Grenzen sind in den Vorschriften zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben §§ 307, 309 BGB).

Schadenspauschalierungen sind Absprachen, welche die Höhe des Schadens pauschalieren. Die Schadenspauschale soll allein den Schadensbeweis ersparen. Werden Schadenspauschalierungen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen (§§ 305 ff. BGB), dann sind diese nur insoweit zulässig, wenn die Pauschale den bei normalen Ablauf zu erwartenden Schaden nicht übersteigt und dem anderen Vertragspartner der ausdrückliche Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht oder geringer als die Pauschale entstanden (§ 309 Nr. 5 BGB).

Die Vertragsstrafe ist von der Schadenspauschale zu unterscheiden. Sie soll vertragliche Leistungsverpflichtung als Zwangsmittel absichern und im Falle einer Leistungsstörung den Schadensbeweis entbehrlich machen. Im Vordergrund steht das “Druckmittel”.

Bei der Übernahme einer Garantie (§ 276 I 1 BGB) kann es ich um eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für den Schuldner handeln. Der Inhalt ist bei jeder Garantieübernahme durch Auslegung zu ermitteln.


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