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Vereinbarte Vergütung beim Werkvertrag


Anders als bei Ärzten, Architekten und Rechtsanwälten wurden für die Vergütung der Werkunternehmer (Handwerker, Kfz-Werkstatt, Gärtner usw.) keine gesetzlichen Gebührenordnungen erlassen.

Kunden (Besteller) sollten sich deshalb möglichst frühzeitig über die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten von Vergütungsansprüchen bei einem Werkvertrag informieren:

Beim Einheitspreis vereinbaren die Vertragsparteien eine Abrechnung nach dem Aufwand. Wenn z.B. eine Arbeitsstunde des Werkunternehmers 50,00 € kosten soll und der Handwerker benötigt 5 Stunden, dann kostet diese Werkleistung des Unternehmers 250,00 €. Bei 3 Stunden 150,00 €.

Einheitspreise werden vor allem bei Werkleistungen vereinbart, bei denen im Voraus nur grob abgeschätzt werden kann, wie hoch der Aufwand sein wird (Material, Arbeit, Aufwand, Schwierigkeit usw.). In der Praxis erstellt man für diese Werkleistungen sog. Leistungsverzeichnisse (Aufmaß), bei denen die Einheitspreise für die voraussichtlich benötigten Mengen und Massen aufgeführt sind. Wenn danach der Unternehmer mehr als die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Mengen und Massen verarbeitet, dann trägt das Risiko der Mehrkosten der Besteller.

Der Pauschalpreis schützt den Besteller vor unerwartet hohen Kosten. Bei dieser Preisvereinbarung steht der Preis vertraglich fest und man geht davon aus, dass der Werkunternehmer als Fachmann den Aufwand für das zu erstellende Gewerk (Aufwand, Mengen, Massen) genau abschätzen kann und deshalb sein Risiko gering ist.

Nach dem BGH ist aber bei wesentlichen Änderungen (ab 20%) nach oben oder unten der Pauschalpreis auch ohne vertragliche Absprache an die tatsächlichen Leistungen anzupassen.

Festpreis: Was die Parteien unter Festpreis verstehen, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln (z.B. Garantie). Grundsätzlich bleibt der Festpreis auch bei unerwarteten Kostenerhöhungen, witterungsbedingten Schwierigkeiten und ähnlichen Erschwerungen bindend. Das Risiko einer Preiserhöhung trägt der Werkunternehmer.


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