Nach den gesetzlichen Vorschriften (§
573 BGB) darf der Vermieter dem vertragstreuen Mieter die vermietete Wohnung u.a. nur dann kündigen, wenn er die Wohnung für sich, für eine zum
Haushalt gehörende Person oder für einen Familienangehörigen benötigt.
In seinem Kündigungsschreiben hat
der Vermieter die Person anzugeben, für die er die Wohnung benötigt. Dabei ist
er zur Angabe eines konkreten Sachverhalts verpflichtet, mit dem er sein Interesse
an der Wohnung begründen möchte.
Wenn sich der Vermieter auf eine
Eigenbedarfskündigung stützt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind,
dann kann sich der Vermieter schadensersatzpflichtig gegenüber dem Mieter machen,
sofern er ihn bewusst täuschen wollte.
Auch wenn eine Eigenbedarfskündigung
berechtigt ist, kann sich der Mieter auf die Sozialklausel stützen und wegen
unzumutbarer Härte Widerspruch gegen die Kündigung erheben. Auf dieses Recht
ist der Mieter rechtzeitig, also vor Ablauf der Widerspruchsfrist, hinzuweisen.
Unterbleibt ein solcher Hinweis, dann kann der Mieter noch im ersten Termin zur
Räumungsklage seinen Widerspruch erklären. Im Rahmen der gegenseitigen Aufklärungspflicht
hat der Mieter dem Vermieter auf Verlangen unverzüglich über die Gründe seines
Widerspruchs Auskunft zu erteilen. Kommt der Vermieter dieser Obliegenheit
nicht nach, dann kann das für ihn bei einem nachfolgenden Räumungsprozess zu
einer ungünstigen Kostenentscheidung führen (§ 93 b Absatz 2 ZPO).
Bei einem erfolgreichen Widerspruch
des Mieters kann das Gericht z.B. anordnen, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte
Zeit fortgesetzt wird.
Hat der Mieter der Kündigung nicht
widersprochen, obwohl er auf sein Recht hingewiesen wurde, dann ist eine Berufung
auf die Sozialklausel im späteren Prozess nicht mehr möglich.